Xyllomer -

Verein zur Foerderung der Bildung und Internationaler Kontakte im Internet e.V.

1. Name, Sitz, Geschaeftsjahr

1) Der Verein fuehrt den Namen "Xyllomer - Verein zur Foerderung der Bildung und Internationaler Kontakte im Internet", nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz "eingetragener Verein (e.V.)".

2) Sitz des Vereins ist Braunschweig. Geschaeftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Zweck des Vereins

1) Zweck des Vereins zur Foerderung der Bildung und Internationaler Kontakte im Internet ist die Entwicklung und Foerderung von Projekten, die der Erziehung, Bildung und der internationalen Kommunikation dienen, sowie die Bereitstellung von Hardware und Software zu diesem Zweck im Internet. Als Grundlage weiterfuehrender Entwicklungen dient das Projekt Xyllomer. Xyllomer ist ein interaktives, computergestuetztes Kommunikationssystem, dessen Benutzung jedermann kostenlos moeglich ist. Missbraeuchliche, dem Verein oder seinen Zielen schaedliche Benutzung fuehrt zum Ausschluss von der Benutzung. Die Zwecke sollen vor allem verwirklicht werden durch:

Sowohl die Programmier- und Einfuehrungskurse, als auch die Benutzung des Rechners durch das Projekt Xyllomer und die Kursteilnehmer sind kostenlos.

2) Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschliesslich und unmittelbar gemeinnuetzige Weise im Sinne des dritten Abschnitts der Abgabenordnung ("Steuerbeguenstigte Zwecke", 51 ff. AO).

3) Der Verein ist selbstlos taetig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mitgliedschaft

Der Verein unterscheidet ordentliche Mitglieder, foerdernde Mitglieder und Ehrenmitglieder. Nur ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

1) Foerdernde und Ehrenmitgliedern haben das Recht an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Dies ist das einzige Recht dieser Mitglieder, insbesondere koennen sie nicht in Organe des Vereins gewaehlt werden.

2) Mitglied kann jeder werden, der an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert ist. Voraussetzung ist ein an den Vereinsvorstand gerichteter Antrag zur Aufnahme. In diesem Antrag sollen Name, Adresse und Alter enthalten sein, sowie ob ordentliche oder foerdernde Mitgliedschaft angestrebt wird und eine Verpflichtung zur Einhaltung der Satzungs- bestimmungen. Ueber die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder. Ueber die Aufnahme von foerdernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand durch einstimmiges Votum. Foerdernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

3) Die Mitgliedschaft endet

4) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezueglich des Vereinsvermoegens.

5) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, koennen auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.

4. Gewinne und sonstige Vereinsmittel

1) Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins duerfen nur fuer die satzungsgemaessen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhaeltnismaessig hohe Verguetungen beguenstigt werden.

5. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1) Die Mitgliederversammlung.

2) Der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassenwart. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewaehlt, Wiederwahl ist zulaessig.

3) Die Mitgliedsversammlung kann mit einer Mehrheit von drei vierteln der erschienenen ordentlichen Mitglieder vorzeitig eine Neuwahl des Vorstandes beschliessen.

6. Mitgliederversammlung

1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljaehrlich moeglichst im ersten Kalenderquartal abzuhalten. Sie beschliesst insbesondere ueber:

2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch Einladung der Mitglieder

unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung ergeht durch Rundschreiben. Bei der Einladung zu der Versammlung ist eine Frist von drei Wochen einzuhalten. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergaenzung bis spaetestens eine Woche vor der Versammlung beantragen.

3) In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausuebung des Stimmrechts zulaessig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungueltige Stimmen. UEber die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel. Beschluesse, durch

die die Satzung oder der Vereinszweck geaendert werden, und Beschluesse ueber die Aufloesung des Vereins beduerfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen ordentlichen Mitglieder.

4) Beschluesse ueber Satzungsaenderungen und ueber die Aufloesung des Vereins sind dem zustaendigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsaenderungen, die die in 2. genannten gemeinnuetzigen Zwecke betreffen, beduerfen der Einwilligung des zustaendigen Finanzamtes.

5) Ueber die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden eine Niederschrift zu fertigen, die von diesem und dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

6) Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 20% der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich gegenueber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, koennen diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.

7. Vorstand des Vereins

1) Zu Vorstandsmitgliedern koennen nur ordentliche Mitglieder des Vereins bestellt werden. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann fuer seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden. Ehrenmitglieder und foerdernde Mitglieder koennen dem Vorstand nicht angehoeren.

2) Der Vorstand fuehrt die Geschaefte des Vereins. Den Vorstand im Sinne des 26 Abs. 2 BGB bilden der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt. Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als 1.500 DM kann nur der Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied durchfuehren.

3) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jaehrlich zusammentritt und ueber die eine Niederschrift anzufertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden.

8. Beitragsordnung

1) Die Hoehe des Jahresbeitrages fuer ordentliche und foerdernde Mitglieder bestimmt die Mitgliederversammlung.

2) Der Jahresbeitrag ist im Monat Januar eines jeden Jahres faellig. Bei Neumitgliedern ist der Beitrag im auf den Beitritt folgenden Monat zu entrichten.

3) Wird der Beitrag nicht fristgemaess entrichtet, so gehen eventuell anfallende Mahngebuehren zu Lasten des saeumigen Mitglieds.

4) Durch eine vom Mitglied fehlerhaft angegebene Bankverbindung oder unberechtigte Stornierung der Abbuchung des Jahresbeitrags zusaetzlich anfallende Kontofuehrungsgebuehren sind vom Mitglied zu tragen.

5) In der Regel soll die Abbuchung des faelligen Beitrags per Bankeinzug erfolgen.

9. Aufloesung des Vereins

1) Die Aufloesung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschliessen (siehe auch 6 Abs. 4 der Satzung). Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuches.

2) Nach einer Auseinandersetzung oder einem Wegfall des bisherigen Vereinszweckes faellt das Vereinsvermoegen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Koerperschaft des oeffentlichen Rechts oder eine andere steuerbeguenstigte Koerperschaft zwecks Verwendung fuer die unter Punkt 2.1) aufgefuehrten Zwecke. Beschluesse ueber die kuenftige Verwendung des Vermoegens duerfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgefuehrt werden.